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Die Verbandsordnung des KommZB

Verbandsordnung für den Zweckverband zur Koordinierung der Eingliederungs- und der Kinder- und Jugendhilfe in Rheinland-Pfalz (KommZB)

 

 

Präambel

Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind örtliche Träger der Eingliederungshilfe für die in § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB IX) genannten Leistungsberechtigten. Gemeinsam mit den großen kreisangehörigen Städten mit eigenem Jugendamt bilden sie auch die Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des Ausführungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (AGKJHG) und dem Landesgesetz über die Weiterentwicklung der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTa-Zukunftsgesetz). Sie nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung wahr (§ 1 Abs. 4 AGSGB IX, § 2 Abs. 1 Satz 1 AGKJHG, § 1 Abs. 4 KiTa-Zukunftsgesetz). Da die Interessen aller örtlichen Träger der Eingliederungshilfe für die Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 AGSGB IX und der Kinder- und Jugendhilfe gleichgerichtet sind und sie vor dem Hintergrund einer schonenden und wirtschaftlichen Verwendung vorhandener Verwaltungsressourcen eine umfangreiche Entlastung der jeweiligen Verwaltungen beabsichtigen, schaffen die örtlichen Träger eine zentrale Stelle in Rheinland-Pfalz unter Einbeziehung des schon in den jeweiligen kommunalen Spitzenverbänden geschaffenen Fachwissens, um Kompetenzen zu bündeln.

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gibt hiermit gem. § 4 Abs. 5 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBI. S. 476) in der jeweils geltenden Fassung Folgendes bekannt:

Aufgrund freier Vereinbarung und zustimmender Beschlüsse der beteiligten Verbandsmitglieder stellt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als zuständige Errichtungsbehörde gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 KomZG die nachfolgende Verbandsordnung:

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