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Nachtragshaushaltssatzung für 2022

Nachtragshaushaltssatzung des Kommunalen Zweckverbandes

zur Koordinierung und Beratung der Eingliederungshilfe und der Kinder- und Jugendhilfe in Rheinland-Pfalz

(KommZB)

für das Jahr 2022 vom 30.11.2021 mit Korrektur vom 28.02.2022

 

Nachtragshaushaltssatzung des Kommunalen Zweckverbandes

zur Koordinierung und Beratung der Eingliederungshilfe und der Kinder- und Jugendhilfe in Rheinland-Pfalz

(KommZB)

für das Jahr 2022 vom 30.11.2021 mit Korrektur vom 28.02.2022

 

Die Zweckverbandsversammlung hat aufgrund von § 7 Abs. 1 Nr. 8 des Landesgesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und aufgrund § 95 Gemeindeordnung (GemO) in der derzeit jeweils geltenden Fassung, am 30.11.2021 und im Umlaufverfahren nach § 35 Abs. 3 GemO folgende Haushaltssatzung beschlossen:

 

  • 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

 

Festgesetzt werden

 

  1. im Ergebnishaushalt 2022

 

der Gesamtbetrag der Erträge auf                                        2.387.683        Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                           2.362.344        Euro

————————–der Jahresüberschuss auf                                                                25.339        Euro

 

  1. im Finanzhaushalt 2022

 

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf         300.036         Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf                                   0        Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf                         25.339         Euro

————————–der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus

Investitionstätigkeit auf                                                           – 25.339         Euro

 

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus

Finanzierungstätigkeit auf                                                     -274.697         Euro.

 

 

  • 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

 

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

                                                                                                                                  2022

                        zinslose Kredite auf                                                                          0          Euro

                        verzinste Kredite auf                                                                         0          Euro

                                                                                                                      —————————

                        zusammen auf                                                                                  0          Euro.

 

  • 3 Verpflichtungsermächtigungen

 

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird für 2022 auf 0 Euro festgesetzt.

 

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich in 2022 auf 0 Euro.

 

  • 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

 

Der Höchstbetrag der Kredite zur unterjährigen Liquiditätssicherung wird für das Haushaltsjahr 2022 auf 500.000 Euro festgesetzt.

 

  • 5 Verbandsumlage

 

Von den kommunalen Gebietskörperschaften als Mitglieder des Zweckverbandes wird auf der Grundlage des § 6 Abs. 2 der Verbandsordnung die folgende Verbandsumlage je Einwohner erhoben:

 

  • Landkreise in Höhe von 0,40 € je Einwohner
  • Kreisfreie Städte in Höhe von 1,02 € je Einwohner
  • Große kreisangehörige Städte

mit eigenem Jugendamt                                            in Höhe von 0,37 € je Einwohner

 

  • 6 Eigenkapital

 

Der Stand des Eigenkapitals betrug zum 31.12.2019                                             0          Euro

der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 beträgt                  0          Euro

der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt      151.584           Euro

der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt      176.923           Euro

der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt      176.923           Euro

der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt      176.923           Euro

der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt      176.923           Euro

 

 

  • 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

 

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn

  • im konsumtiven Bereich die Aufwendungen in der Gesamthöhe von 100.000 € und
  • im investiven Bereich die Auszahlungen in einer Gesamthöhe von 50.000 €

überschritten sind.

  • 8 Wertgrenzen für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 50.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.

 

Zweckverband zur Koordinierung der Eingliederungs-

und der Kinder- und Jugendhilfe Rheinland-Pfalz

 

Mainz, den 31.08.2022

gez.

Oberbürgermeister Michael Ebling

Verbandsvorsteher

Hinweis:

Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Prüfung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier ergab, dass die Haushalts- und Finanzplanung des Zweckverbandes KommZB im Einklang mit den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft stehen. Genehmigungspflichtige Teile enthält die Nachtragshaushaltssatzung nicht.  

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 25.11.2022 bis zum 05.12.2022 während der üblichen Dienstzeiten in den Räumlichkeiten des KommZB, Hindenburgstraße 32 in 55118 Mainz öffentlich aus. Wir bitten um vorherige Terminvereinbarung unter der Tel.-Nr. 06131/9264-0.

Es wird auf § 7 Abs. 1 Ziffer 4 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) i.V.m. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) hingewiesen. Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber dem KommZB unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Mainz, den 07.11.2022

gez.

Ralf Leßmeister

Landrat und Kommissarischer Verbandsvorsteher

 

 

 

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