„Bekanntmachung der Feststellung der Verbandsordnung des Zweckverbands zur Koordinierung der Eingliederungs- und der Kinder- und Jugendhilfe in Rheinland-Pfalz (KommZB)
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gibt hiermit gem. § 4 Abs. 5 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBI. S. 476) in der jeweils geltenden Fassung Folgendes bekannt:
Aufgrund freier Vereinbarung und zustimmender Beschlüsse der beteiligten Verbandsmitglieder stellt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als zuständige Errichtungsbehörde gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 KomZG die nachfolgende Verbandsordnung