Begründung:
Ausgangspunkt für die Überlegungen zur Gründung einer gemeinsamen Stelle der Städte und Landkreise in Rheinland-Pfalz war die Veränderung der Eingliederungshilfe durch das Bundesteil-habegesetz (BTHG). Das Land Rheinland-Pfalz hat hierzu ein entsprechendes Ausführungsgesetz erlassen (AGBTHG / AGSGB IX). Die kommunalen Träger haben danach die Aufgaben der Ein-gliederungshilfe nach dem BTHG und damit die BTHG-Umsetzung in Rheinland-Pfalz praktisch zu bewältigen. Für den Personenkreis der unter 18jährigen Leistungsberechtigten bzw. derer bis zur Beendigung des Schulverhältnisses, falls dieses nach Vollendung des 18. Lebensjahres der Leis-tungsberechtigten liegt besteht daher dringender Handlungsbedarf. Im Zuge dieser gesetzlichen Neuregelung sind die Städte und Kreise auf die kommunalen Spitzenverbände zugekommen mit dem Anliegen, die Aufgabe möglichst gemeinsam zu erledigen. Dies insbesondere deswegen, weil die Interessenlagen der Träger weitgehend identisch sind, die Aufgaben einen hohen Spezialisie-rungsgrad erfordern und eine Vergleichbarkeit der Vereinbarungen im Land erreicht werden sollte. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass durch die Bündelung der Aufgabe landesweit gesehen mit Personaleinsparungen zu rechnen ist.
Mit der Unterstützung einer Anwalts- und Wirtschaftsprüferkanzlei haben Städtetag und Landkreis-tag verschiedene Organisationsformen überprüft. Die Gründung eines Zweckverbandes hat sich als sinnvollste Lösung herauskristallisiert. Insbesondere entfällt hier die Umsatzsteuerpflichtigkeit der Leistungen und es ist Dienstherrenfähigkeit gegeben. Über die Mitwirkungsrechte in der Zweckver-bandsversammlung haben die Mitglieder entscheidende Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten.
Das neue KiTa-Zukunftsgesetz in Rheinland-Pfalz kam mit ähnlichen Erfordernissen in naheliegen-der Materie zusätzlich hinzu.
Über die konkreten Aufgaben, die auf den Zweckverband übergehen, hinaus, soll der Zweckver-band den kommunalen Trägern als kompetenter Ansprechpartner für ihre Fragen in Eingliederungs- und Kinder- und Jugendhilfe beratend zur Verfügung stehen.
Ausgangssituation:
Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind örtliche Träger der Eingliederungshilfe für die in § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB IX) genannten Leistungsberechtigten. Gemeinsam mit den großen kreisangehörigen Städten mit eige-nem Jugendamt bilden sie die Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des Aus-führungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (AGKJHG) und dem KiTa-Zukunftsgesetz Rheinland-Pfalz (KiTaZukG). Sie nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung wahr (§ 1 Abs. 4 AGSGB IX, § 2 Abs. 1 Satz 1 AGKJHG, § 1 Abs. 4 KiTaZukG).
Zwischen Leistungserbringern und Trägern der Eingliederungshilfe muss ein landesweiter Rahmen-vertrag für Leistungen aus dem SGB IX für Kinder und Jugendliche bis spätestens 31.12.2022 ver-einbart und abgeschlossen werden. In diesem Rahmenvertrag sollen die wesentlichen Leistungen erfasst und als Grundlage für die Angebote herangezogen werden. Auf Basis dieses Landesrah-menvertrages sind sodann Entgeltverhandlungen zu führen.
Hinzu kommt, was nicht Gegenstand der ursprünglichen Planung des Zweckverbandes war, dass ein Rahmenvertrag über Planung, Betrieb und Finanzierung von Kindertageseinrichtungen sowie die angemessene Eigenleistung der Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und den auf Landesebene zusammengeschlossenen Verbänden der freien Wohlfahrtspflege als Einrichtungsträger zu verhandeln ist. Dieser bildet die Basis für Regelungen auf örtlicher Ebene.
Eine zuverlässige rechtssichere Strukturierung der Eingliederungshilfe und Kinder- und Jugendhil-fethemen erfordert erhebliche, über die Arbeit einzelner Abteilungen hinausgehende Rechtskennt-nisse, zudem ist es unverzichtbar, hohe praktische Erfahrungen in Verhandlungsführung, Prü-fungswesen und auf Detailebene einzubinden.
Den kommunalen Trägern stehen hier die Leistungserbringer gegenüber, die ihrerseits mit hochwer-tiger, aus kommunalen Mitteln refinanzierter Personalausstattung aufwarten. Die Verhandler der Leistungserbringer sind z.B. Juristen, Diplom-Kaufleute, Pädagogen, Psychologen, Theologen, Strategen aus der Sozialwirtschaft. Bei Verhandlungen und auch bei den dann folgenden künftigen Prüfungen hat sich bei den kommunalen Trägern ein breiter Bedarf an fachlicher Unterstützung ergeben.
Nachteile der einzelkommunalen Aufgabenerledigung:
Aus der dezentralen Organisation der Aufgabenerledigung ergeben sich insbesondere folgende Nachteile:
In den derzeitigen Organisationsstrukturen muss jeder kommunale Träger jeweils für sich einzelne Entgeltverhandlungen führen. Zur Verhandlung eines Rahmenvertrages und weiterer Vereinbarun-gen müsste immer von jedem kommunalen Träger ein Vertreter an allen Sitzungen aller Verhand-lungen teilnehmen. Der Aufbau und die dauerhafte Vorhaltung des hierfür erforderlichen Know-hows ist angesichts der geringen Fallzahl von Rahmenverträgen nicht wirtschaftlich. Bei den Ent-geltverhandlungen und Prüfungen kommt hinzu, dass dem einzelnen kommunalen Träger Ver-gleichsmöglichkeiten nicht ebenso zur Verfügung stehen, wie einer landesweit tätigen Organisation.
Bei den einzelnen kommunalen Trägern besteht, insbesondere auf dem Hintergrund der bereits bisher hohen Auslastung, u.a. ein Risiko für Rechtsfehler in den Verfahren.
Vorteile des Zweckverbandes:
Die Einrichtung des Kommunalen Zweckverbandes bietet demgegenüber folgende Vorteile und Potenziale:
Durch die Bereitstellung und Bündelung interdisziplinärer Kompetenzen können diese erheblich günstiger von allen Mitgliedern genutzt werden.
Die Verhandlung der Rahmenverträge und die zentrale Bearbeitung der Anliegen der Leistungser-bringer führen zu einer Reduzierung der bei den einzelnen kommunalen Trägern aufzuwendenden Arbeitszeit, damit zu erheblich geringeren Kosten je Verhandlungsvorgang.
Die laufenden Qualifizierungskosten in den komplexen und sich dynamisch entwickelnden Arbeits-bereichen, insbesondere in den i. W. neuen Bereichen, dort insbesondere im Prüfungswesen in den Bereichen von Eingliederungs-, Kinder- und Jugendhilfe können vor Ort eingespart werden, indem keine neuen Stellen geschaffen werden müssen.
Durch das jederzeitige Zur-Verfügung-Stehen von ausreichend qualifiziertem Personal kann für das gesamte Spektrum der auf den Zweckverband übergehenden Aufgaben eine sichere Wahrneh-mung gewährleistet werden.
Bietet der Zweckverband, perspektivisch nach Abschluss der Rahmenverträge, auch Schulungen an, haben die Mitglieder auch hier einen Zugriff auf bedürfnisentsprechende Qualifizierungsmög-lichkeiten für eigenes Personal.
Die Rahmenbedingungen der Tätigkeit des Zweckverbandes ermöglichen eine echte interdisziplinä-re Arbeit, speziell im Bereich der Eingliederungshilfe und der Kinder- und Jugendhilfe, zusätzlich eine Spezialisierung, insbesondere des Prüfpersonals in bestimmten Bereichen, und eröffnen damit zusätzliche Perspektiven der Personalentwicklung.
Das gemeinsame Vorgehen bietet den kommunalen Trägern die Möglichkeit, auf Basis gemeinsam formulierter Ansprüche und Ziele notwendige Leistungen für die Leistungsberechtigten vor Ort zu-verlässig und zu angemessenen Bedingungen zu beschaffen.
Aufgabenspektrum des Zweckverbandes:
Folgende Aufgaben gehen auf den Zweckverband über:
• Der Zweckverband hat die Aufgabe, seine Mitglieder nach § 2 Nr. 1 bei der Erfüllung ihrer Auf-gaben als örtliche Träger der Eingliederungshilfe und der Kinder- und Jugendhilfe zu unterstüt-zen.
• Er unterstützt seine Mitglieder bei der Verhandlung des Rahmenvertrages nach § 131 SGB IX für den Personenkreis des § 1 Abs. 1 AGSGB IX.
• Er vertritt seine Mitglieder
– bei der Verhandlung von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen im Bereich der Einglie-derungshilfe,
– bei der Vorbereitung des Abschlusses von Vereinbarungen, wobei die Mitglieder den Zweckverband legitimieren können, die Vereinbarungen abzuschließen,
– bei der Prüfung der Umsetzung der Vereinbarungen, insbesondere hinsichtlich Qualität und Wirtschaftlichkeit in den Einrichtungen und ambulanten Diensten,
– in Schiedsstellenverfahren bzw. Verfahren vor den Sozialgerichten in Angelegenheiten nach §§ 123 ff. SGB IX, sofern ein Mitglied den Zweckverband hiermit beauftragt und die Verbandsversammlung zustimmt,
– bei der Verhandlung und dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung über Planung, Betrieb und Finanzierung von Kindertageseinrichtungen sowie die angemessene Eigenleistung der Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und den auf Landesebene zusammengeschlossenen Verbänden der freien Wohlfahrtspflege als Einrichtungsträger, die die Grundlage für Vereinbarungen auf örtlicher Ebene bildet, § 5 Abs. 2 KiTa-Zukunftsgesetz.
Er übernimmt weiterhin für seine Mitglieder die Verwaltung und die Weiterentwicklung der mit den Aufgaben, die dem örtlichen Träger der Eingliederungshilfe obliegen, in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Insbesondere kann er seine Mitglieder durch die Weiterentwicklung der individuellen Hilfe-/ Teilhabeplanung, der Angebotsstrukturen einschließlich sozialräumlicher Steuerungsprozesse, die Entwicklung von Standards für die Leistungsgewährung und die Entwicklung sonstiger Steue-rungsprozesse sowie deren Einführung und Umsetzung unterstützen; er kann auch fachspezifische Fortbildungen organisieren und durchführen.
Umsetzung der interkommunalen Zusammenarbeit:
Die interkommunale Zusammenarbeit wird durch Gründung des Zweckverbandes zur Koordinierung und Beratung der Eingliederungshilfe und der Kinder- und Jugendhilfe realisiert. Dies erfolgt durch gleichlautende Beschlüsse der Gremien aller Mitglieder und Verabschiedung der Verbandsordnung in Anlage 1 im dortigen Wortlaut.
Der Zweckverband wird sich in einzelnen Entgeltverhandlungen mit den Praktikern vor Ort abstimmen und die Verhandlungen entsprechend dem Wunsch des jeweiligen Trägers der Eingliederungshilfe bzw. Kinder- und Jugendhilfe begleiten.
Organisatorisch wurde die Landeshauptstadt als Sitzkommune gewählt, wodurch u.a. Wege für notwendig werdende Abstimmungen mit Landesbehörden kurz gehalten werden, zusätzlich ist die Nähe zur Vereinigung der Leistungserbringer, der LIGA, in Mainz gegeben.
Die Finanzierung des Zweckverbandes erfolgt über eine Verbandsumlage. Die Entscheidung über die Höhe der Beteiligung dieser Mitglieder bleibt der Verbandsversammlung vorbehalten.
Nach Zustimmung der Verbandsmitglieder werden die weiteren Schritte zur Einrichtung des Zweckverbandes erfolgen.
Weiteres Vorgehen:
Das weitere Vorgehen zur Einrichtung des Zweckverbandes soll sich nach erfolgter Beschlussfassung der Landkreise, der kreisfreien Städte und der kreisangehörigen Städte mit eigenem Jugendamt wie folgt gestalten:
Die Aufnahme der Arbeit des Zweckverbandes als Zweckverband wird nach wortlautübereinstimmender Beschlussfassung aller Mitglieder und Feststellung der Errichtung durch die zuständige Aufsichtsbehörde, die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz (ADD), erfolgen. Städtetag Rheinland-Pfalz und Landkreistag Rheinland-Pfalz (Mitglieder des Zweckverbandes gemäß § 2 Ziff. 2 der Verbandsordnung) werden ermächtigt und bevollmächtigt, gemeinschaftlich die erforderliche Feststellung der Verbandsordnung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde für sämtliche beteiligte Mitgliedskörperschaften einzuholen.
Der Zweckverband wird dann, entsprechend seinem interdisziplinären Konzept, nach und nach die erforderlichen Personalbesetzungen vornehmen.