Die Verbandsordnung des KommZB

Verbandsordnung für den Zweckverband zur Koordinierung der Eingliederungs- und der Kinder- und Jugendhilfe in Rheinland-Pfalz (KommZB)     Präambel Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind örtliche Träger der Eingliederungshilfe für die in § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB IX) genannten Leistungsberechtigten. Gemeinsam mit den großen kreisangehörigen Städten mit […]

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