Die Verbandsordnung des KommZB
Verbandsordnung für den Zweckverband zur Koordinierung der Eingliederungs- und der Kinder- und Jugendhilfe in Rheinland-Pfalz (KommZB) Präambel Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind örtliche Träger der Eingliederungshilfe für die in § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB IX) genannten Leistungsberechtigten. Gemeinsam mit den großen kreisangehörigen Städten mit […]